Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erhielt nach der ersten Einvernahme von A.________ am 13.05.2016 den Antrag um Akteneinsicht. Weiter wurde eine weitere Einvernahme am 02.06.2016 in I.________ im Beisein des rechtlichen Vertreters des Nebenklägers mit A.________ durchgeführt. Einige Monate später wurde die Akteneinsicht von den rechtlichen Vertretern des A.________ stets immer wieder verlangt. Sämtliche Anträge auf Akteneinsicht wurden entweder ignoriert oder die Akteneinsicht wurde klar verweigert. Mehr noch versprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ endlich die Akteneinsicht.