Dort musste er erst in einer Zelle sitzen, wurde anschliessend erkennungsdienstlich erfasst und einvernommen. Da die Strafbehörden am 13.05.2016 immer noch nicht die Datenträger rausgaben, auch A.________ immer noch keine ordentliche begründete staatsanwaltliche Beschlagnahme vorlag, wurde unter anderem der Antrag auf Akteneinsicht sowie der Siegelung sämtlicher Datenträger beantragt. Auch nach Siegelungsgesuch vom 13.05.2016 war am 19.05.2016 noch immer keine Antwort von den Strafbehörden bekannt.