Die Verfügungen vom 04.05.2016, die Hausdurchsuchungen sowie die anschliessenden Sicherstellungen und Beschlagnahmen werden noch vollumfänglich vorgebracht werden und sind nicht Gegenstand dieser Beschwerde. A.________ verhielt sich vollständig kooperativ, natürlich auch in der Erwartung das nach einigen Tagen die Datenträger freigegeben und zurückgebracht werden würden. Am gleichen Tag wurde A.________ in G.________ verhaftet und trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustandes von G.________ nach Bern verbracht. Dort musste er erst in einer Zelle sitzen, wurde anschliessend erkennungsdienstlich erfasst und einvernommen.