Durch zwei Verfügungen, ausgestellt am 04.05.2016 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland, wurden am 9. Mai 2016 am Wohnort und Sitz der Einzelfirma von A.________ in G.________, sowie am Domizil der B.________ GmbH in H.________ umfangreiche Hausdurchsuchungen vollzogen. Dabei wurden neben dem Gegenstand A3 auch sämtliche Datenträger sichergestellt. Die Verfügungen vom 04.05.2016, die Hausdurchsuchungen sowie die anschliessenden Sicherstellungen und Beschlagnahmen werden noch vollumfänglich vorgebracht werden und sind nicht Gegenstand dieser Beschwerde.