2 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Eingaben wie folgt: Privatkläger dürfen nur über Sachverhalt aufgeklärt werden der ihre eigene Schädigung betrifft. Im Vorverfahren entscheidet gemäss Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft jedes Begehren. Gerügt werden mit der vorliegenden eine Rechtsverweigerung- bzw. Verzögerung. […] Am 17. Februar 2016 erstattete die D.________ AG Strafanzeige gegen A.