- Unter o/e Kostenfolge. - Es seien die Verfahrensakten BM 16 7832 von Amtes wegen beizuziehen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Eingaben werden gemeinsam behandelt (vgl. Art. 30 StPO).