Auf dieses Schreiben antwortete die Staatsanwaltschaft – anders als auf die vorherigen Schreiben des Beschwerdeführers 1 – bisher nicht. Mutmasslich deswegen gelangte er (ohne Einbezug seiner Rechtsvertreterin) am 4. Mai 2017 an das Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge: - Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, A.________ die volle Akteneinsicht (BM 16 7832) zu gewähren. - Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer das beschlagnahmte Objekt A3 auszuhändigen. - Unter o/e Kostenfolge.