Letztmals verlangte er, respektive seine Rechtsvertreterin, am 21. April 2017 Akteneinsicht. Die Eingabe ist damit begründet, dass er inzwischen nochmals einvernommen worden sei, weshalb kein Grund mehr gegeben sei, ihm weiterhin die Akteneinsicht zu verweigern. Die Einsichtnahme sei ihm nach Durchführung der letzten Einvernahme in Aussicht gestellt worden. Auf dieses Schreiben antwortete die Staatsanwaltschaft – anders als auf die vorherigen Schreiben des Beschwerdeführers 1 – bisher nicht.