Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 193 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 B.________ GmbH, handelnd durch A.________ Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Betrugs (evtl. Versuch), Diebstahls (evtl. Versuch) etc. Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 16 7832) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) seit dem 10. März 2016 ein Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls und Veruntreuung. Seither hat er mehrfach um Akteneinsicht ersucht. Die Staatsanwaltschaft antwor- tete jeweils, es könne noch keine Akteneinsicht gewährt werden, weil noch nicht al- le notwendigen Ermittlungshandlungen hätten getätigt werden können. Letztmals verlangte er, respektive seine Rechtsvertreterin, am 21. April 2017 Ak- teneinsicht. Die Eingabe ist damit begründet, dass er inzwischen nochmals einver- nommen worden sei, weshalb kein Grund mehr gegeben sei, ihm weiterhin die Ak- teneinsicht zu verweigern. Die Einsichtnahme sei ihm nach Durchführung der letz- ten Einvernahme in Aussicht gestellt worden. Auf dieses Schreiben antwortete die Staatsanwaltschaft – anders als auf die vorherigen Schreiben des Beschwerdefüh- rers 1 – bisher nicht. Mutmasslich deswegen gelangte er (ohne Einbezug seiner Rechtsvertreterin) am 4. Mai 2017 an das Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge: - Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, A.________ die volle Akteneinsicht (BM 16 7832) zu gewähren. - Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer das beschlagnahmte Objekt A3 auszuhändigen. - Unter o/e Kostenfolge. Zudem stelle er folgende Verfahrensanträge: 1. Es seien die Verfahrensakten BM 16 7832 von Amtes wegen beizuziehen. 2. Es sei der Privatkläger nicht über diese Beschwerde zu eröffnen, allenfalls sei die Wortwahl des Beschlusses anzupassen, so dass der Privatkläger nicht über die Eigenschaft der Position A3 aufgeklärt wird. Des Weiteren gelangte die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 2) – deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer 1 ist – ebenfalls am 4. Mai 2017 an das Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge: - Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der B.________ GmbH die volle Akteneinsicht (BM 16 7832) zu gewähren, allenfalls der B.________ GmbH die Akteneinsicht zum angeeigneten Verfah- ren aus Solothurn zu gewähren. - Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteistellung zu ge- währen. - Unter o/e Kostenfolge. - Es seien die Verfahrensakten BM 16 7832 von Amtes wegen beizuziehen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Eingaben werden gemeinsam behandelt (vgl. Art. 30 StPO). 2 2. Der Beschwerdeführer begründet seine Eingaben wie folgt: Privatkläger dürfen nur über Sachverhalt aufgeklärt werden der ihre eigene Schädigung betrifft. Im Vorverfahren entscheidet gemäss Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft jedes Begehren. Gerügt werden mit der vorliegenden eine Rechtsverweigerung- bzw. Verzögerung. […] Am 17. Februar 2016 erstattete die D.________ AG Strafanzeige gegen A.________, gegen eventuell unbekannte Täter- schaft, wegen Betrugs (evtl. Versuchs), Diebstahls (evtl. Versuch) und Veruntreuung (evtl auch nur Versuche). Am 10. März 2016 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine ent- sprechende Untersuchung gegen A.________ sowie gegen unbekannte Täterschaft. Am 19. April 2016 dehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern die Strafuntersuchung gegen A.________ auf ei- ne einfache Verkehrsregelverletzung aus. Durch zwei Verfügungen, ausgestellt am 04.05.2016 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland, wurden am 9. Mai 2016 am Wohnort und Sitz der Einzelfirma von A.________ in G.________, sowie am Domizil der B.________ GmbH in H.________ umfangreiche Hausdurchsuchungen vollzogen. Dabei wurden neben dem Gegenstand A3 auch sämt- liche Datenträger sichergestellt. Die Verfügungen vom 04.05.2016, die Hausdurchsuchungen sowie die anschliessenden Sicherstellungen und Beschlagnahmen werden noch vollumfänglich vorgebracht werden und sind nicht Gegenstand dieser Beschwerde. A.________ verhielt sich vollständig koopera- tiv, natürlich auch in der Erwartung das nach einigen Tagen die Datenträger freigegeben und zurück- gebracht werden würden. Am gleichen Tag wurde A.________ in G.________ verhaftet und trotz sei- nes angeschlagenen Gesundheitszustandes von G.________ nach Bern verbracht. Dort musste er erst in einer Zelle sitzen, wurde anschliessend erkennungsdienstlich erfasst und einvernommen. Da die Strafbehörden am 13.05.2016 immer noch nicht die Datenträger rausgaben, auch A.________ immer noch keine ordentliche begründete staatsanwaltliche Beschlagnahme vorlag, wurde unter an- derem der Antrag auf Akteneinsicht sowie der Siegelung sämtlicher Datenträger beantragt. Auch nach Siegelungsgesuch vom 13.05.2016 war am 19.05.2016 noch immer keine Antwort von den Straf- behörden bekannt. Es wurde deshalb eine Beschwerde beim Obergericht in Bern eingereicht, da die Vermutung bestand das die Staatsanwaltschaft sich nicht redlich verhalten würde. Das Verfahren wurde unter BK 16 195 und BK 16 199 MOR beim Obergericht aktenkundig. Die Beschwerdeverfah- ren sind beendet. Am 01.10.2016 wurde ein zusätzliches Strafverfahren gegen A.________ wegen Urkundenfälschung, eventuell Betrug von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aus dem Kanton Solothurn übernommen (Anlage 2). Die dortige erste Einvernahme war am 02.06.2016. […] Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erhielt nach der ersten Einvernahme von A.________ am 13.05.2016 den Antrag um Akteneinsicht. Weiter wurde eine weitere Einvernahme am 02.06.2016 in I.________ im Beisein des rechtlichen Vertreters des Nebenklägers mit A.________ durchgeführt. Ei- nige Monate später wurde die Akteneinsicht von den rechtlichen Vertretern des A.________ stets im- mer wieder verlangt. Sämtliche Anträge auf Akteneinsicht wurden entweder ignoriert oder die Akten- einsicht wurde klar verweigert. Mehr noch versprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ endlich die Akteneinsicht. Bei der Hausdurchsuchung am 09.05.2016 an der E.________ (Strasse), in G.________ wurde der Gegenstand A3 von der Polizei sichergestellt. Nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bei Obergericht wurde der Gegenstand A3 ordentlich – aber ohne aus- reichende Begründung – per Verfügung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Mehrmals wurde die Herausausgabe des Gegenstandes A3 gefordert. Mit Verfügung BM 16 7832 vom 8.2.2017 wurde die Herausgabe des Gegenstandes A3 mit der Begründung verweigert das nicht ersichtlich sei was der Gegenstand sei und A3 zur Abteilung Waffen und Sprengstoff der Kantonspolizei Bern weiterge- leitet werde. […] Das erste Gesuch um Akteneinsicht wurde am 13.05.2016 gestellt. Es gab in der Zwischenzeit schon zwei (erste) Einvernahmen und eine dritte Einvernahme mit dem Beschuldigten. Es ist damit zu rechnen das die wichtigsten Erhebungen getätigt wurden, zumal zum Fall aus dem 3 Kanton Solothurn in der Einvernahme vom 06.04.2017 keinerlei Fragen gestellt wurden und die Staatsanwaltschaft A.________ die Akteneinsicht nach nunmehr dritter Einvernahme am 06.04.2017 versprach. In der zweiten Einvernahme (02.06.2016) und dritten Einvernahme (06.04.2017) war übri- gens der rechtliche Vertreter des Nebenklägers anwesend. Es rechtfertigt sich deshalb nicht mehr A.________ die Akteneinsicht vollumfassend zu verweigern. Ferner wurde der Gegenstand A3 am 09.05.2016 sichergestellt. Er wurde im September 2016 beschlagnahmt und die Herausgabe wurde am 8.2.2017 mit Verfügung BM 16 7832 verweigert. Schon weil der Gegenstand keinerlei Rolle mit den Vorwürfen gegen A.________ spielen kann, ist die Einschränkung des Grundrechts auf Eigentum in diesem Fall nicht mehr verhältnismässig und auch nicht mehr im öffentlichen Interesse. Ferner wird mit der Beschlagnahme der Kerngehalt des Grundrechts beeinträchtigt (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO; vgl. Urteil 1E3_300/2014 vom 14. April 2014 E. 5.6). Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, diese sei als beschwerte Dritte zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1 Die Eingaben werden als Rechtsverzögerungsbeschwerden entgegengenommen. 3.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]. Der Beschwerde- führer 1 ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlichen geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 durch die behauptete Rechtsverzögerung un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, erschliesst sich hingegen nicht. Die Strafuntersuchung läuft einzig gegen den Beschwerdefüh- rer 1. Die Beschwerdeführerin 2, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer bekanntermassen der Beschwerdeführer 1 ist, hat höchstens mittelbar mit Nachteilen (tatsächlicher oder rechtlicher Art) zu rechnen. Diese genügen nicht zur Beschwerdelegitimation, sodass bezüglich der Beschwerdeführerin 2 auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden kann. Was überdies die konkreten Anträge des Beschwerdeführers 1 angeht – nament- lich die beantragten Anweisungen an die Staatsanwaltschaft sowie das Begehren, die Privatklägerin im Verfahren BM 16 7832 nicht über die vorliegende Beschwerde zu orientieren, – so gehen diese über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwer- dekammer wäre zur Überprüfung einer verweigerten Akteneinsicht oder einer ver- weigerten Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstands nur auf Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung der das Strafverfahren führenden Staatsan- waltschaft hin zuständig. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 4 4. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechts- verzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in je- dem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden er- lauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfe- nen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschul- digte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbe- teiligten wie die Privatklägerschaft. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbeson- dere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert we- sentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013, m.w.H.). 4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Wie oben erwähnt, wurde das letzte Akteneinsichtsgesuch durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 erst kürzlich, nämlich am 21. April 2017, eingereicht. Indem der Beschwerdeführer 1 be- reits knapp zwei Wochen später eine Rechtsverzögerung beklagt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wurde im Übrigen noch nie eine anfechtbare Verfügung ver- langt. Vielmehr erkundigten sich der Beschwerdeführer 1 respektive seine Rechts- vertreterin jeweils mit brieflichen Eingaben, ob Akteneinsicht möglich sei, und zeig- ten sich mit den begründeten Antworten der Staatsanwaltschaft einverstanden. Zusammengefasst ist also erstens die Behauptung falsch, dass Akteneinsichtsge- suche ignoriert worden seien. Zweitens ergibt sich aus der Zeitspanne vom 21. April 2017 bis anfangs Mai 2017 keine Rechtsverzögerung. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden den Be- schwerdeführern gemeinsam unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1 - der Beschwerdeführerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) - Advokatin C.________ Bern, 17. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6