10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass auf die Beschwerde aufgrund der nicht durchwegs genügend präzise formulierten Rechtsbegehren teilweise nicht eingetreten werden kann und sie nicht vollständig gutzuheissen ist, rechtfertigt keine Ausscheidung von Kosten. Ferner hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Verfügung des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 17. Juli 2000). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST).