Zu verweisen ist auf den Beschluss des Obergerichts BK 16 204 vom 27. Juli 2016 E. 6. Nach Massgabe von Art. 2 f. der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anlagestrategie darzulegen und die Zinsbeträge betreffend die Vermögenswerte «Bargeldbetrag CHF 100‘000.00» sowie «Bargeldbetrag CHF 12‘000.00» zu beziffern. 9. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.