9 Staat Vermögenswerte beschlagnahmt, liegt es an ihm, für deren Erhaltung zu sorgen. (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 32 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 266 StPO). 8.2 Die Beschwerde ist auch mit Blick auf die allenfalls fehlende Anlage der Vermögenswerte sowie die fehlende Bezifferung des Zinses begründet. Zu verweisen ist auf den Beschluss des Obergerichts BK 16 204 vom 27. Juli 2016 E. 6.