O., N. 36 zu Art. 266 StPO; vor Inkraftsetzung der StPO existierte ferner eine Empfehlung der Kommission Organisierte Kriminalität/Wirtschaftskriminalität der KKJPD zur Verwaltung gesperrter Vermögenswerte). Die beschlagnahmende Behörde ist verpflichtet, Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten. Sie hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um jede Wertverminderung zu vermeiden. Wenn der