8. 8.1 Gemäss Art. 266 Abs. 5 und 6 StPO sind beschlagnahmte Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach Massgabe des SchKG zu verwerten und ist der Erlös mit Beschlagnahme zu belegen. Der Bundesrat hat die Kompetenz, per Verordnung zu regeln, wie beschlagnahmte Vermögenswerte anzulegen sind. Von dieser Kompetenz hat er mit der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) Gebrauch gemacht, welche auch die Verzinsung regelt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 36 zu Art.