__ AG handeln könnte» (Hervorhebungen hinzugefügt). Schliesslich weist auch anderweitig nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht die an den beiden Vermögenswerten berechtigte Person wäre. Vor diesem Hintergrund müssen die Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 112‘000.00 an den Beschwerdeführer herausgegeben werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als teilweise begründet.