Sollten Sie bzw. die EBK weiteres Interesse am Inhalt des Safes haben, bitte ich um Mitteilung. Ohne Ihren Gegenbericht bis 31.10.2000 gehe ich davon aus, dass von Seiten der EBK keine Sperre des Banksafes erfolgen wird.») sowie aus dem Schreiben der Eidgenössischen Bankenkommission an die Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2000 («Wir [ersuchen] Sie, den im Bankfach Nr. 2________ bei der S.________ (Bank), I.________, aufgefundenen Geldbetrag von CHF 100‘000.- weiterhin gesperrt zu halten.») (vgl. Band III, Faszikel «Prozessuales»).