Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Q.________ Treuhand-Gesellschaft vom 27. September 2000 («Aus Sicht des Strafverfahrens besteht keine Notwendigkeit, den Safe und dessen Inhalt weiter unter Beschlag zu halten. Ich beabsichtige daher, diese Beschlagnahme Ende Oktober aufzuheben. Sollten Sie bzw. die EBK weiteres Interesse am Inhalt des Safes haben, bitte ich um Mitteilung.