_ (Bank), Zweigstelle I.________, sowie hinsichtlich des Bargeldbetrages von CHF 12‘000.00, welcher in den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers gefunden worden war, aus (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2000, Ziffer. 2 und 3 [Band I, Faszikel «Beschlagnahmen»]). Diese sind nämlich – ausser freilich von der Staatsanwaltschaft – weder von der FINMA (resp. ihrer Vorgängerorganisation) noch von sonst jemandem gesperrt/beschlagnahmt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Q._____