8 sämtliche Gläubiger – darunter mutmasslich auch die AHV-Ausgleichskasse sowie der Beschwerdeführer – ihre Forderungen eingeben und allenfalls weitere Ansprüche geltend machen können. Anders sieht es dagegen hinsichtlich des auf den Beschwerdeführer lautenden Bargeldbetrages von CHF 100‘000.00 im Safe Nr. 2________ bei der S.________ (Bank), Zweigstelle I.___