Mit anderen Worten werden die Vermögenswerte aus strafprozessualer Sicht nicht mehr mit Beschlag belegt sein, bleiben aber bis auf weiteres gesperrt. Wie die FINMA in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2016 ausführt, wird sie in der Folge voraussichtlich ein Konkursverfahren nach spezialgesetzlichen Regeln bezüglich der E.________ AG in Liq. durchzuführen haben («Sobald das Geld bei uns eingetroffen ist, werden wir die E.________ AG wieder im Handelsregister eintragen lassen und die Nachverteilung an die berechtigen Gläubiger vornehmen»). Den Strafverfolgungsbehörden kommt nicht die Kompetenz zu, diesem vorzugreifen.