_ (Bank) führt dies nun jedoch nicht dazu, dass die E.________ AG in Liq. oder gar der Beschwerdeführer darüber verfügen könnten. Die Vermögenswerte bleiben nämlich mit Blick auf die – zumindest soweit ersichtlich – nie aufgehobenen Kontosperrverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission vom 11. August 2000 sowie vom 27. September 2000 weiterhin blockiert (vgl. Band III, Faszikel «Prozessuales»). Mit anderen Worten werden die Vermögenswerte aus strafprozessualer Sicht nicht mehr mit Beschlag belegt sein, bleiben aber bis auf weiteres gesperrt.