267 Abs. 5 StPO nicht zur Anwendung. Die Vermögenswerte sind vielmehr nach Massgabe von Art. 267 Abs. 3 StPO der berechtigen Person zurückzugeben. Die Beschlagnahme ist also schlicht aufzuheben, womit die Vermögenswerte formal betrachtet zurück an die E.________ AG in Liq. respektive an den Beschwerdeführer gehen. Aus zivilrechtlicher Sicht sind sie die an den Vermögenswerten Berechtigten. Bezüglich des Guthabens auf dem Konto Nr. 1________ bei der S.________ (Bank) führt dies nun jedoch nicht dazu, dass die E.________ AG in Liq. oder gar der Beschwerdeführer darüber verfügen könnten.