Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer – anders als es die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt – weder die FINMA noch gar die AHV-Ausgleichskasse ihre Forderungen respektive deren Durchsetzung öffentlich-rechtlich verfügt hatten: Sie haben mit ihren Schreiben vom 11. Mai 2016 respektive vom 27. Juni 2016 bloss ihre «Ansprüche geltend gemacht» beziehungsweise bestimmte «Vermögenswerte beansprucht». Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie deswegen ein besseres Recht an den Vermögenswerten hätten. Gleichwohl kommt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Art. 267 Abs. 5 StPO nicht zur Anwendung.