267 Abs. 6 StPO vorliegt, da (behaupterweise) Berechtigte bekannt sind. Es erscheint derweil tatsächlich fraglich, ob die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. April 2017 die betreffenden Vermögenswerte zu Recht direkt der FINMA und der AHV-Ausgleichskasse zuwies, nur weil es sich bei deren Forderungen um solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer – anders als es die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt – weder die FINMA noch gar die AHV-Ausgleichskasse ihre Forderungen respektive deren Durchsetzung öffentlich-rechtlich verfügt hatten: