finden sich – soweit ersichtlich – Ausführungen zur Frage, wie Art. 267 Abs. 3 ff. StPO in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden ist. Einhelliger und zustimmungswürdiger Standpunkt scheint zumindest zu sein, dass die Staatsanwaltschaft nicht nach Massgabe von Art. 267 Abs. 4 StPO vorgehen kann. 7.2 Vorliegend ist es unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft – anders als es der Beschwerdeführer fordert – keine Frist zur Anhebung einer Zivilklage gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO gesetzt hat. Ausserdem ist festzustellen, dass kein Anwendungsfall von Art. 267 Abs. 6 StPO vorliegt, da (behaupterweise) Berechtigte bekannt sind.