Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. Weder in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005; BBl 2006 1085, S. 1246 f.), in den Kommentaren zur StPO (HEIMGARNTER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 267 StPO; SCHMID, in: Praxiskommentar StPO,