Sollte Art. 267 Abs. 5 StPO anwendbar sein, wäre zumindest Frist zur Anhebung einer Zivilklage oder – in analoger Anwendung der Bestimmung – Frist zur Anhebung einer vergleichbaren Klage oder eines vergleichbaren Rechtsbehelfs zu setzen. In diesem Fall müsste die Staatsanwaltschaft keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vornehmen, aber doch begründen, wieso die FINMA und die AHV-Ausgleichskasse prima facie besser berechtigt sein sollten. Und sich nicht bloss pauschal auf «von diesen Behörden ergangenen Verfügungen» berufen, ohne diese genauer zu bezeichnen.