Über die Anwendung der genannten Artikel scheine sich auch die Staatsanwaltschaft nicht im Klaren zu sein, zumal sie dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift in Art. 267 Abs. 5 StPO keine Frist zur Zivilklage angesetzt habe. Werde der Ansicht gefolgt, dass der Staatsanwaltschaft diese Kompetenz nicht zukomme, wären dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Vermögenswerte – die in seinem Eigentum ständen – herauszugeben und ein Gericht hätte über die Ansprüche zu entscheiden. Sollte Art.