6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer Folgendes: Konsultiere man Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO, sei nicht eindeutig, ob der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation die Kompetenz zukomme, über die Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte bei mehreren Ansprechern zu entscheiden. Über die Anwendung der genannten Artikel scheine sich auch die Staatsanwaltschaft nicht im Klaren zu sein, zumal sie dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift in Art. 267 Abs. 5 StPO keine Frist zur Zivilklage angesetzt habe.