5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, bei den Ansprüchen handle es sich nicht um Zivilforderungen. Die FINMA und deren Vorgängerorganisation hätten als Auf- sichts- und Liquidationsbehörde gestützt auf öffentliches Recht Verfügungskompetenz. Analoges gelte für die AHV-Ausgleichskasse. Sofern der Beschwerdeführer deren Verfügungen nicht akzeptiere, habe er dies im Verwaltungs- und nicht im Strafverfahren geltend zu machen. Er könne beispielsweise von der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangen. Es sei weder Sache der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer zu beurteilen, ob die von diesen Behörden erlasse-