Vorab ist festzuhalten, dass weder die Ausgleichskasse noch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Ansprüche auf das Wertschriftendepot und die Privatkonti des Beschuldigten A.________ erheben. Die Beschlagnahme des Depots bei der F.________ (Bank) sowie der Konti bei der F.________ (Bank) und der S.________ (Bank) AG sind deshalb zugunsten des Beschuldigten A.________ aufzuheben.