Sie begründet dies folgendermassen: 1. Mit Verfügung vom 14. April 2016 wurde die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wegen Eintritts der Verjährung eingestellt. In Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt: „2. Die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte sind vorbehältlich der Ansprüche der AHV- Ausgleichskasse und vorbehältlich der Ansprüche der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA A.________ zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). F.________ (Bank) o Wertschriftendepot Nr. 4________, lautend auf A.________;