sowie des Bargeldbetrags von CHF 12‘000.00 in ihrer Verfügung aufgehoben, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich gar nicht beschwert ist. Schliesslich nicht eingetreten werden kann aus demselben Grund auf die Beschwerde, soweit (sinngemäss) ebenfalls die Aufhebung von Ziffer 1 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung (i.S. F.________ (Bank) und S.________ (Bank), Privatkonto Nr. 3________) verlangt wird. 2.3 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde teilweise – d.h. auf die Anträge 1 (soweit den Beschwerdeführer betreffend), 2 (2. Satz), 3 (2. Satz), 4 und 5 – einzutreten.