__ betrifft. Hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung hat der Beschwerdeführer selber kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung. Dasselbe gilt bezüglich der Anträge 2 (erster Satz) und 3 (erster Satz). Die Staatsanwaltschaft hat nämlich die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Konto Nr. 1________, des Inhalts des Safes Nr. 2________ sowie des Bargeldbetrags von CHF 12‘000.00 in ihrer Verfügung aufgehoben, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich gar nicht beschwert ist.