382 Abs. 1 StPO). Erst mit der Verfügung vom 20. April 2017 – das heisst durch die Anweisungen der Staatsanwaltschaft, die Vermögenswerte der FINMA respektive der AHV-Ausgleichskasse zu überweisen – ist ihm ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahmen entstanden. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel ist folglich – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die angefochtene Verfügung C.________ betrifft.