Zu diesem Zeitpunkt habe er ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 20. April 2017 gehabt. 2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zutreffend. Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).