3 müssen, ohne zu wissen, welche eintreten könnten. Das hätte keinen Sinn ergeben. Erst am 20. April 2017 sei bekannt gegeben worden, an wen und in welchem Umfang die Vermögenswerte herausgegeben würden. Mit Erlass dieser Verfügung habe der Beschwerdeführer mit Sicherheit gewusst, dass seine Vermögenswerte nicht ihm, sondern der FINMA und der AHV-Ausgleichskasse überwiesen würden. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 20. April 2017 gehabt.