Die Schreiben seien dem Beschwerdeführer erst am 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht worden. Hätten weder die FINMA noch die AHV-Ausgleichskasse Ansprüche geltend gemacht, wären die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer herausgegeben worden. Es sei offensichtlich, dass er in dieser durchaus möglichen Konstellation kein Interesse an einem Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 14. April 2016 gehabt hätte. Es hätte ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gefehlt. Für den Beschwerdeführer hätte dies bedeutet, dass er sich gegen zukünftige Eventualitäten hätte wehren