Grundsätzlich sei in der Einstellungsverfügung verfügt worden, dass die Vermögenswerte dem Beschwerdeführer herausgegeben werden sollten. Ob und in welchem Betrag die FINMA und die AHV-Ausgleichskasse Ansprüche geltend machen würden, sei im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung unbekannt gewesen. Erst mit der Einstellungsverfügung seien sowohl die FINMA als auch die AHV- Ausgleichskasse aufgefordert worden, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die FINMA sei dieser Aufforderung am 27. Juni 2016 nachgekommen, die AHV- Ausgleichskasse am 11. Mai 2016. Die Schreiben seien dem Beschwerdeführer erst am 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht worden.