Der Beschwerdeführer entgegnet, es sei richtig, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Ansprüche der FINMA und der AHV-Ausgleichskasse vorbehalten habe. Allerdings bringe die Generalstaatsanwaltschaft das Problem selbst zum Ausdruck, wenn sie schreibe, «sofern seitens der AHV-Ausgleichskasse und der FINMA an den geltend gemachten Ansprüchen festgehalten wird». Grundsätzlich sei in der Einstellungsverfügung verfügt worden, dass die Vermögenswerte dem Beschwerdeführer herausgegeben werden sollten.