Gegen diese Verfügung habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt. Seine Beschwerde sei erst am 4. Mai 2017 erfolgt, richte sich inhaltlich aber gegen Teile der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 14. April 2016. Damit sei die Beschwerde verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer entgegnet, es sei richtig, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Ansprüche der FINMA und der AHV-Ausgleichskasse vorbehalten habe.