Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig erhoben worden. Indem die Staatsanwaltschaft bereits in den Ziffern 2 bis 4 der Einstellungsverfügung vom 14. April 2016 die Ansprüche der AHV-Ausgleichskasse und der FINMA vorbehalten und in den Erwägungen auf deren Verfügungen hingewiesen habe, habe sie klar zum Ausdruck gebracht, wie nach Aufhebung der Beschlagnahme mit den Vermögenswerten zu verfahren sein werde, sofern seitens der AHV-Ausgleichskasse und der FINMA an den Ansprüchen festgehalten werde. Gegen diese Verfügung habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt.