dies im Hinblick auf die ausstehende Liquidation der E.________ AG, über welche der Beschwerdeführer und C.________ Geschäfte abwickelten (vgl. Band III, Faszikel «Prozessuales»; siehe zum Übergang der Rechte und Pflichten von der Eidgenössischen Bankenkommission zur FINMA ferner Art. 58 Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG; SR 956.1]). Nachdem ihnen die Einstellungsverfügung vom 14. April 2016 eröffnet wurde, haben sowohl die AHV-Ausgleichskasse (am 11. Mai 2016) als auch die FINMA (am 27. Juni 2016) an ihren Forderungen festgehalten. Am 20. April 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft schliesslich die entsprechenden Überweisungen.