Dies vorbehältlich der Ansprüche der AHV-Ausgleichskasse und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA). Der Vorbehalt erfolgte, weil die FINMA beziehungsweise früher die Eidgenössische Bankenkommission sowie die AHV- Ausgleichskasse während der Untersuchung ihrerseits Ansprüche an den beschlagnahmten Vermögenswerten geltend gemacht hatten (vgl. Einstellungsverfügung «Ad Ziff. 2 bis 4»). Namentlich die FINMA respektive ihre Vorgängerorganisation erliess im Jahr 2000 mehrere Verfügungen und sperrte unter anderem die in Frage stehenden Vermögenswerte; dies im Hinblick auf die ausstehende Liquidation der E.___