Diese wurde gutgeheissen und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) angewiesen, über die geltend gemachte Entschädigungsforderung zu befinden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 204 vom 27. Juli 2016). Soweit weitergehend, ist die Einstellungsverfügung vom 14. April 2016 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung wurden die Sperren mehrerer Bankkonten sowie die Beschlagnahme von Bargeldbeträgen aufgehoben. Dies vorbehältlich der Ansprüche der AHV-Ausgleichskasse und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA).