1. Am 14. April 2016 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell Wucher aufgrund Verjährungseintritts eingestellt. Gegen diese Verfügung reichte C.________ – beschränkt auf die Frage der Entschädigung für den Wertverlust seiner beschlagnahmten Aktien – Beschwerde ein. Diese wurde gutgeheissen und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) angewiesen, über die geltend gemachte Entschädigungsforderung zu befinden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 204 vom 27. Juli 2016).