Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 190 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Wucher Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 20. April 2017 (BJS 00 8680) Erwägungen: 1. Am 14. April 2016 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) und C.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell Wucher aufgrund Verjährungseintritts eingestellt. Gegen diese Verfügung reichte C.________ – beschränkt auf die Frage der Entschädigung für den Wertverlust seiner beschlagnahmten Aktien – Beschwerde ein. Diese wurde gutgeheissen und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) angewiesen, über die geltend gemachte Entschädigungsforderung zu befinden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 204 vom 27. Juli 2016). Soweit weitergehend, ist die Einstellungsverfügung vom 14. April 2016 in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung wurden die Sperren mehre- rer Bankkonten sowie die Beschlagnahme von Bargeldbeträgen aufgehoben. Dies vorbehältlich der Ansprüche der AHV-Ausgleichskasse und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA). Der Vorbehalt erfolgte, weil die FINMA beziehungsweise früher die Eidgenössische Bankenkommission sowie die AHV- Ausgleichskasse während der Untersuchung ihrerseits Ansprüche an den be- schlagnahmten Vermögenswerten geltend gemacht hatten (vgl. Einstellungsverfü- gung «Ad Ziff. 2 bis 4»). Namentlich die FINMA respektive ihre Vorgängerorganisa- tion erliess im Jahr 2000 mehrere Verfügungen und sperrte unter anderem die in Frage stehenden Vermögenswerte; dies im Hinblick auf die ausstehende Liquidati- on der E.________ AG, über welche der Beschwerdeführer und C.________ Ge- schäfte abwickelten (vgl. Band III, Faszikel «Prozessuales»; siehe zum Übergang der Rechte und Pflichten von der Eidgenössischen Bankenkommission zur FINMA ferner Art. 58 Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG; SR 956.1]). Nachdem ihnen die Einstellungsverfügung vom 14. April 2016 eröffnet wurde, haben sowohl die AHV-Ausgleichskasse (am 11. Mai 2016) als auch die FINMA (am 27. Juni 2016) an ihren Forderungen festgehalten. Am 20. April 2017 verfügte die Staatsanwalt- schaft schliesslich die entsprechenden Überweisungen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; 2. Es sei die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Konto Nr. 1________ bei der S.________ (Bank), lautend auf die E.________ AG in Liq., aufzuheben. Die S.________ (Bank) sei anzuwei- sen, zu Lasten dieses Kontos dem Beschwerdeführer auf dessen Privatkonto Nr. 3________ bei der S.________ (Bank) einen Betrag von CHF 16'569.65 zu überweisen; 3. Es sei die Beschlagnahme des Inhalts des Safes Nr. 2________ (Bargeld CHF 100000.00) sowie die Beschlagnahme des in den Geschäftsunterlagen sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 12000.00 aufzuheben. Der Kanton Bern sei anzuweisen dem Beschwerdeführer auf dessen Privatkonto Nr. 3________ bei der S.________ (Bank) einen Betrag von CHF 112'000.00 samt marktkonformen Zinsen seit wann rechtens zu überweisen; 4. Es seien die Forderungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle H.________ auf den Zivilweg zu verweisen. 2 5. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen; – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Be- schwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. In der Replik vom 19. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig er- hoben worden. Indem die Staatsanwaltschaft bereits in den Ziffern 2 bis 4 der Ein- stellungsverfügung vom 14. April 2016 die Ansprüche der AHV-Ausgleichskasse und der FINMA vorbehalten und in den Erwägungen auf deren Verfügungen hin- gewiesen habe, habe sie klar zum Ausdruck gebracht, wie nach Aufhebung der Beschlagnahme mit den Vermögenswerten zu verfahren sein werde, sofern seitens der AHV-Ausgleichskasse und der FINMA an den Ansprüchen festgehalten werde. Gegen diese Verfügung habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingelegt. Seine Beschwerde sei erst am 4. Mai 2017 erfolgt, richte sich inhaltlich aber gegen Teile der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 14. April 2016. Damit sei die Beschwerde verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer entgegnet, es sei richtig, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung die Ansprüche der FINMA und der AHV-Ausgleichskasse vorbehalten habe. Allerdings bringe die Generalstaatsanwaltschaft das Problem selbst zum Ausdruck, wenn sie schreibe, «sofern seitens der AHV-Ausgleichskasse und der FINMA an den geltend gemachten Ansprüchen festgehalten wird». Grundsätzlich sei in der Einstellungsverfügung verfügt worden, dass die Vermö- genswerte dem Beschwerdeführer herausgegeben werden sollten. Ob und in wel- chem Betrag die FINMA und die AHV-Ausgleichskasse Ansprüche geltend machen würden, sei im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung unbekannt gewesen. Erst mit der Einstellungsverfügung seien sowohl die FINMA als auch die AHV- Ausgleichskasse aufgefordert worden, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die FINMA sei dieser Aufforderung am 27. Juni 2016 nachgekommen, die AHV- Ausgleichskasse am 11. Mai 2016. Die Schreiben seien dem Beschwerdeführer erst am 17. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht worden. Hätten weder die FINMA noch die AHV-Ausgleichskasse Ansprüche geltend gemacht, wären die beschlag- nahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer herausgegeben worden. Es sei offensichtlich, dass er in dieser durchaus möglichen Konstellation kein Interesse an einem Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 14. April 2016 gehabt hätte. Es hätte ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gefehlt. Für den Beschwerdeführer hätte dies bedeutet, dass er sich gegen zukünftige Eventualitäten hätte wehren 3 müssen, ohne zu wissen, welche eintreten könnten. Das hätte keinen Sinn erge- ben. Erst am 20. April 2017 sei bekannt gegeben worden, an wen und in welchem Umfang die Vermögenswerte herausgegeben würden. Mit Erlass dieser Verfügung habe der Beschwerdeführer mit Sicherheit gewusst, dass seine Vermögenswerte nicht ihm, sondern der FINMA und der AHV-Ausgleichskasse überwiesen würden. Zu diesem Zeitpunkt habe er ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung der Verfügung vom 20. April 2017 gehabt. 2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind zutreffend. Er ist durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Erst mit der Verfügung vom 20. April 2017 – das heisst durch die Anwei- sungen der Staatsanwaltschaft, die Vermögenswerte der FINMA respektive der AHV-Ausgleichskasse zu überweisen – ist ihm ein aktuelles und praktisches Inter- esse an einer Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahmen ent- standen. Auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel ist folglich – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die angefochtene Ver- fügung C.________ betrifft. Hinsichtlich Ziffer 4 der Verfügung hat der Beschwerde- führer selber kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung. Dasselbe gilt bezüglich der Anträge 2 (erster Satz) und 3 (erster Satz). Die Staatsanwalt- schaft hat nämlich die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Konto Nr. 1________, des Inhalts des Safes Nr. 2________ sowie des Bargeldbetrags von CHF 12‘000.00 in ihrer Verfügung aufgehoben, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich gar nicht beschwert ist. Schliesslich nicht eingetreten werden kann aus demselben Grund auf die Beschwerde, soweit (sinngemäss) ebenfalls die Auf- hebung von Ziffer 1 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung (i.S. F.________ (Bank) und S.________ (Bank), Privatkonto Nr. 3________) verlangt wird. 2.3 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde teilweise – d.h. auf die Anträge 1 (soweit den Beschwerdeführer betreffend), 2 (2. Satz), 3 (2. Satz), 4 und 5 – einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. April 2017, soweit hier von Bedeutung, was folgt: 1. Die Beschlagnahme der folgenden, auf A.________ lautenden Bankverbindungen wird mit soforti- ger Wirkung aufgehoben. F.________ (Bank) – Wertschriftendepot Nr. 4________; – Depositenkonto Nr. 5________, Saldo per 29.06.2011 CHF 1'691.85, seit 3. August 2000 oh- ne Abschluss; – Mietzinskonto Nr. 6________, Saldo per 20.06.2011 CHF 9’830.25; S.________ (Bank) – Privatkonto Nr. 3________, Saldo per 16.06.2011, CHF 1’330.75; 2. Die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Konto Nr. 1________ bei der S.________ (Bank), lautend auf die E.________ AG in Lig., wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die S.________ (Bank) wird angewiesen, zu Lasten dieses Kontos der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Zweig- stelle H.________, auf deren Postkonto Nr. 7________ umgehend einen Betrag von 4 CHF 16'569.65 unter Hinweis auf den Vermerk „N.________" zu überweisen. Die S.________ (Bank) wird ferner angewiesen, das nach Abzug der vorstehenden Überweisung verbleibende Guthaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA auf deren Konto IBAN 8________ bei der G.________ (Bank) unter Hinweis auf den Buchungstext „Guthaben E.________ AG in Liqui- dation" umgehend zu überweisen. 3. Die Beschlagnahme des Inhalts des Safes Nr. 2________ (Bargeld CHF 100‘000.00) sowie die Beschlagnahme des in den Geschäftsunterlagen sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 12'000.-- wird aufgehoben. Der Kanton Bern hat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA auf deren Konto IBAN 8________ bei der G.________ (Bank) unter Hinweis auf den Bu- chungstext „Guthaben E.________ AG in Liquidation“ den Betrag von CHF 112‘000.-- zu überwei- sen. Sie begründet dies folgendermassen: 1. Mit Verfügung vom 14. April 2016 wurde die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wegen Ein- tritts der Verjährung eingestellt. In Bezug auf die beschlagnahmten Vermögenswerte verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt: „2. Die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte sind vorbehältlich der Ansprüche der AHV- Ausgleichskasse und vorbehältlich der Ansprüche der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA A.________ zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). F.________ (Bank) o Wertschriftendepot Nr. 4________, lautend auf A.________; o Depositenkonto Nr. 5________, Saldo per 29.06.2011 CHF 1'691.85, lautend auf A.________, seit 3. August 2000 ohne Abschluss; o Mietzinskonto Nr. 6________, Saldo per 20.06.2011 CHF 9'830.25 lautend auf A.________. S.________ (Bank) AG o Privatkonto Nr. 3________, Saldo per 16.06.2011, CHF 1'330.75, lautend auf A.________; o Inhalt des Safes Nr. 2________ (Bargeld CHF 100'000.00) bei der S.________ (Bank) AG, Zweigstelle I.________, lautend auf A.________. Bargeldbetraq Der in den Geschäftsunterlagen von A.________ sichergestellte und beschlagnahmte Bar- geldbetrag in der Höhe von CHF 12'000.00. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und die Ausgleichskasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle H.________ werden aufgefor- dert, allfällige Ansprüche innert drei Monaten ab Erhalt der Einstellungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland schriftlich geltend zu machen. 3. Die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte werden vorbehältlich der Ansprüche der AHV-Ausgleichskasse und der Ansprüche der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zur Anmeldung von Drittansprüchen öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StGB). S.________ (Bank) o Konto Nr. 1________, Saldo per 16.06.2011, CHF 26'938.61, lautend auf E.________ AG. 5 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und die Ausgleichskasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle H.________ werden aufgefordert, allfällige Ansprüche innert drei Monaten ab Erhalt der Einstellungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland schrift- lich geltend zu machen." 2. Gegen die Einstellungsverfügung reichte C.________ am 20. Mai 2016 Beschwerde ein. Diese beschränkte sich auf die Zusprechung einer Entschädigung für den geltend gemachten Wertver- lust der Aktien der P.________ AG. Soweit weitergehend ist die Einstellungsverfügung und damit die in Aussicht gestellte Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte somit in Rechtskraft erwachsen. 3. […] 4. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 machte die Ausgleichskasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle H.________, innert der gesetzten Frist für die paritätischen Beiträge der E.________ AG in Liq. des Zeitraumes vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 einen Betrag von Fr. 16'569.65 geltend und be- legte ihre Ansprüche mit einem detaillierten Kontoauszug. Die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht FINMA beansprucht gemäss ihrer schriftlichen Eingabe vom 27. Juni 2016 den Gegenwert des Kontos Nr. 1________ bei der S.________ (Bank), Saldo per 16.06.2011 CHF 26‘938.61, lau- tend auf die E.________ AG in Liquidation, den Inhalt des Safes Nr. 2________ (Bargeld CHF 100‘000.00) bei der S.________ (Bank), Zweigstelle I.________, lautend auf A.________ sowie den Bargeldbetrag von Fr 12`000.--. Letzteres soweit es sich bei diesem Bargeld um Geld der E.________ AG handeln könnte. Zur Begründung ihre Ansprüche verweist die FINMA auf das ak- tenkundige Schreiben der Bankenkommission vom 10.10.2010 bzw. auf die Verfügungen der Bankenkommission vom 11. August 2000 und 27. September 2000 (nur Dispositive aktenkundig). Vorab ist festzuhalten, dass weder die Ausgleichskasse noch die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht FINMA Ansprüche auf das Wertschriftendepot und die Privatkonti des Beschuldigten A.________ erheben. Die Beschlagnahme des Depots bei der F.________ (Bank) sowie der Konti bei der F.________ (Bank) und der S.________ (Bank) AG sind deshalb zugunsten des Beschul- digten A.________ aufzuheben. Demgegenüber sind die übrigen von der Ausgleichskasse und der FINMA beanspruchten Vermögenswerte entsprechend den früheren von diesen Behörden er- gangenen Verfügungen zu verwenden und der Ausgleichskasse bzw. der FINMA zur gesetzlichen Folgegebung und Verfügung zu überweisen. 4. Zum Materiellen macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesent- lichen geltend, die Erfüllung der Ansprüche der AHV-Ausgleichskasse und der FINMA sei unzulässig, da er deren Ansprüche bestreite. Die Vermögenswerte sei- en an ihn zu überweisen und die Behörden auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, über die Zinsansprüche zu disponie- ren und sie zu beziffern. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, bei den Ansprüchen handle es sich nicht um Zivilforderungen. Die FINMA und deren Vorgängerorganisation hätten als Auf- sichts- und Liquidationsbehörde gestützt auf öffentliches Recht Verfügungskompe- tenz. Analoges gelte für die AHV-Ausgleichskasse. Sofern der Beschwerdeführer deren Verfügungen nicht akzeptiere, habe er dies im Verwaltungs- und nicht im Strafverfahren geltend zu machen. Er könne beispielsweise von der FINMA eine anfechtbare Verfügung verlangen. Es sei weder Sache der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer zu beurteilen, ob die von diesen Behörden erlasse- 6 nen Verfügungen rechtmässig seien und mit Blick auf die Verjährung nach wie vor Geltung beanspruchen dürften. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer Folgendes: Konsultiere man Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO, sei nicht eindeutig, ob der Staatsanwaltschaft in der vorliegen- den Konstellation die Kompetenz zukomme, über die Herausgabe beschlagnahm- ter Vermögenswerte bei mehreren Ansprechern zu entscheiden. Über die Anwen- dung der genannten Artikel scheine sich auch die Staatsanwaltschaft nicht im Kla- ren zu sein, zumal sie dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift in Art. 267 Abs. 5 StPO keine Frist zur Zivilklage angesetzt habe. Werde der Ansicht gefolgt, dass der Staatsanwaltschaft diese Kompetenz nicht zukomme, wären dem Be- schwerdeführer die beschlagnahmten Vermögenswerte – die in seinem Eigentum ständen – herauszugeben und ein Gericht hätte über die Ansprüche zu entschei- den. Sollte Art. 267 Abs. 5 StPO anwendbar sein, wäre zumindest Frist zur Anhe- bung einer Zivilklage oder – in analoger Anwendung der Bestimmung – Frist zur Anhebung einer vergleichbaren Klage oder eines vergleichbaren Rechtsbehelfs zu setzen. In diesem Fall müsste die Staatsanwaltschaft keine erschöpfende Ab- klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vornehmen, aber doch begründen, wieso die FINMA und die AHV-Ausgleichskasse prima facie besser berechtigt sein soll- ten. Und sich nicht bloss pauschal auf «von diesen Behörden ergangenen Verfü- gungen» berufen, ohne diese genauer zu bezeichnen. 7. 7.1 Art. 267 StPO lautet wie folgt: 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Per- son aus. 2 Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. 3 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wor- den, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. 4 Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlag- nahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. 5 Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. 6 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. Weder in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005; BBl 2006 1085, S. 1246 f.), in den Kommentaren zur StPO (HEIMGARNTER, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 267 StPO; SCHMID, in: Praxiskommentar StPO, 7 2. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 267 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 ff. zu Art. 267 StPO), in der Monographie von HEIM- GARTNER zur Beschlagnahme (HEIMGARNTER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 317 f.) noch in der Rechtsprechung (vgl. immerhin Urteile des Bundesgerichts 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 und 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2) finden sich – soweit ersichtlich – Aus- führungen zur Frage, wie Art. 267 Abs. 3 ff. StPO in Fällen wie dem vorliegenden anzuwenden ist. Einhelliger und zustimmungswürdiger Standpunkt scheint zumin- dest zu sein, dass die Staatsanwaltschaft nicht nach Massgabe von Art. 267 Abs. 4 StPO vorgehen kann. 7.2 Vorliegend ist es unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft – anders als es der Be- schwerdeführer fordert – keine Frist zur Anhebung einer Zivilklage gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO gesetzt hat. Ausserdem ist festzustellen, dass kein Anwendungsfall von Art. 267 Abs. 6 StPO vorliegt, da (behaupterweise) Berechtigte bekannt sind. Es erscheint derweil tatsächlich fraglich, ob die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfü- gung vom 20. April 2017 die betreffenden Vermögenswerte zu Recht direkt der FINMA und der AHV-Ausgleichskasse zuwies, nur weil es sich bei deren Forderun- gen um solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer – anders als es die Generalstaatsanwaltschaft vor- bringt – weder die FINMA noch gar die AHV-Ausgleichskasse ihre Forderungen re- spektive deren Durchsetzung öffentlich-rechtlich verfügt hatten: Sie haben mit ihren Schreiben vom 11. Mai 2016 respektive vom 27. Juni 2016 bloss ihre «Ansprüche geltend gemacht» beziehungsweise bestimmte «Vermögenswerte beansprucht». Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie deswegen ein besseres Recht an den Vermögenswerten hätten. Gleichwohl kommt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Art. 267 Abs. 5 StPO nicht zur Anwendung. Die Vermögenswerte sind vielmehr nach Massgabe von Art. 267 Abs. 3 StPO der berechtigen Person zurückzugeben. Die Beschlagnahme ist also schlicht aufzuheben, womit die Vermögenswerte formal betrachtet zurück an die E.________ AG in Liq. respektive an den Beschwerdeführer gehen. Aus zi- vilrechtlicher Sicht sind sie die an den Vermögenswerten Berechtigten. Bezüglich des Guthabens auf dem Konto Nr. 1________ bei der S.________ (Bank) führt dies nun jedoch nicht dazu, dass die E.________ AG in Liq. oder gar der Beschwerdeführer darüber verfügen könnten. Die Vermögenswerte bleiben nämlich mit Blick auf die – zumindest soweit ersichtlich – nie aufgehobenen Konto- sperrverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission vom 11. August 2000 sowie vom 27. September 2000 weiterhin blockiert (vgl. Band III, Faszikel «Prozes- suales»). Mit anderen Worten werden die Vermögenswerte aus strafprozessualer Sicht nicht mehr mit Beschlag belegt sein, bleiben aber bis auf weiteres gesperrt. Wie die FINMA in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2016 ausführt, wird sie in der Fol- ge voraussichtlich ein Konkursverfahren nach spezialgesetzlichen Regeln bezüg- lich der E.________ AG in Liq. durchzuführen haben («Sobald das Geld bei uns eingetrof- fen ist, werden wir die E.________ AG wieder im Handelsregister eintragen lassen und die Nachver- teilung an die berechtigen Gläubiger vornehmen»). Den Strafverfolgungsbehörden kommt nicht die Kompetenz zu, diesem vorzugreifen. Anlässlich dieses Verfahrens werden 8 sämtliche Gläubiger – darunter mutmasslich auch die AHV-Ausgleichskasse sowie der Beschwerdeführer – ihre Forderungen eingeben und allenfalls weitere An- sprüche geltend machen können. Anders sieht es dagegen hinsichtlich des auf den Beschwerdeführer lautenden Bargeldbetrages von CHF 100‘000.00 im Safe Nr. 2________ bei der S.________ (Bank), Zweigstelle I.________, sowie hinsichtlich des Bargeldbetrages von CHF 12‘000.00, welcher in den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers ge- funden worden war, aus (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2000, Ziffer. 2 und 3 [Band I, Faszikel «Beschlagnahmen»]). Diese sind nämlich – ausser freilich von der Staatsanwaltschaft – weder von der FINMA (resp. ihrer Vor- gängerorganisation) noch von sonst jemandem gesperrt/beschlagnahmt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Q.________ Treuhand-Gesellschaft vom 27. September 2000 («Aus Sicht des Strafver- fahrens besteht keine Notwendigkeit, den Safe und dessen Inhalt weiter unter Beschlag zu halten. Ich beabsichtige daher, diese Beschlagnahme Ende Oktober aufzuheben. Sollten Sie bzw. die EBK wei- teres Interesse am Inhalt des Safes haben, bitte ich um Mitteilung. Ohne Ihren Gegenbericht bis 31.10.2000 gehe ich davon aus, dass von Seiten der EBK keine Sperre des Banksafes erfolgen wird.») sowie aus dem Schreiben der Eidgenössischen Bankenkommission an die Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2000 («Wir [ersuchen] Sie, den im Bankfach Nr. 2________ bei der S.________ (Bank), I.________, aufgefundenen Geldbetrag von CHF 100‘000.- weiterhin gesperrt zu halten.») (vgl. Band III, Faszikel «Prozessuales»). In kohärenter Weise führt die FINMA in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2016 zudem auf die Frage der Staatsanwaltschaft, welche Vermögenswerte sie beanspruche, aus: « […] Bargeld aus Safe Nr. 2________ der S.________ (Bank) von CHF 100‘000.00, gemäss Schreiben der EBK vom 10.10.2000. Sofern aus den Geschäftsunterlagen von A.________ ersichtlich ist, dass es sich beim Bargeldbetrag von CHF 12‘000.00 um Geld der E.________ AG handeln könnte» (Hervorhe- bungen hinzugefügt). Schliesslich weist auch anderweitig nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht die an den beiden Vermögenswerten berechtigte Per- son wäre. Vor diesem Hintergrund müssen die Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 112‘000.00 an den Beschwerdeführer herausgegeben werden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als teilweise begründet. 8. 8.1 Gemäss Art. 266 Abs. 5 und 6 StPO sind beschlagnahmte Wertpapiere oder ande- re Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach Massgabe des SchKG zu ver- werten und ist der Erlös mit Beschlagnahme zu belegen. Der Bundesrat hat die Kompetenz, per Verordnung zu regeln, wie beschlagnahmte Vermögenswerte an- zulegen sind. Von dieser Kompetenz hat er mit der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) Ge- brauch gemacht, welche auch die Verzinsung regelt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 36 zu Art. 266 StPO; vor Inkraftsetzung der StPO existierte ferner eine Empfehlung der Kommission Organisierte Kriminalität/Wirtschaftskriminalität der KKJPD zur Verwaltung gesperrter Vermögenswerte). Die beschlagnahmende Behörde ist verpflichtet, Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten. Sie hat die nöti- gen Vorkehren zu treffen, um jede Wertverminderung zu vermeiden. Wenn der 9 Staat Vermögenswerte beschlagnahmt, liegt es an ihm, für deren Erhaltung zu sor- gen. (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 32 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 266 StPO). 8.2 Die Beschwerde ist auch mit Blick auf die allenfalls fehlende Anlage der Vermö- genswerte sowie die fehlende Bezifferung des Zinses begründet. Zu verweisen ist auf den Beschluss des Obergerichts BK 16 204 vom 27. Juli 2016 E. 6. Nach Massgabe von Art. 2 f. der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermö- genswerte vom 3. Dezember 2010 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anlagestrategie darzulegen und die Zinsbeträge betreffend die Vermögenswerte «Bargeldbetrag CHF 100‘000.00» sowie «Bargeldbetrag CHF 12‘000.00» zu beziffern. 9. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einge- treten werden kann. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass auf die Beschwerde aufgrund der nicht durchwegs genügend präzise formulierten Rechtsbegehren teilweise nicht eingetre- ten werden kann und sie nicht vollständig gutzuheissen ist, rechtfertigt keine Aus- scheidung von Kosten. Ferner hat der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers Anspruch auf eine Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Verfügung des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 17. Juli 2000). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. April 2017 wird betreffend Ziffer 2 Sätze 2 f. und Ziffer 3 Satz 2 aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, den be- schlagnahmten Vermögenswert «Guthaben auf dem Konto Nr. 1________ bei der S.________ (Bank)» an die die E.________ AG in Liq. zurückzugeben. Weiter wird die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte «Bargeldbetrag von CHF 100‘000.00» und «Bar- geldbetrag von CHF 12‘000.00» an den Beschwerdeführer zurückzugeben sowie diesbezüglich ihre Anlagestrategie darzulegen und die Zinsbeträge zu beziffern. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit einerseits beantragt wurde, die S.________ (Bank) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer auf dessen Privatkonto Nr. 3________ bei der S.________ (Bank) einen Betrag von CHF 16‘569.65 zu über- weisen sowie soweit andererseits beantragt wurde, es seien die Forderungen der Eid- genössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und der Ausgleichskasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle H.________, auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Darüber hinausgehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Fürsprecher B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt R.________ (mit den Akten) 11 Bern, 17. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrungen Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 12