3. Ziffer 1 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Januar 2017 wird aufgehoben. 4. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird angewiesen, den Beschwerdeführer per sofort bedingt zu entlassen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher B.________, wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt festgesetzt: