6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ wird gestützt auf die Kostennote vom 16. Februar 2017 auf CHF 1‘332.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Januar 2017 rechtskräftig sind. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen.