Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Sofern der Fall spruchreif ist, sollte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot reformatorisch entschieden werden (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 397). Die Sach- und Rechtslage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reformatorischen Entscheid für angezeigt erachtet.